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Rechtsverweigerung und -verzögerung

Wallis · 2012-04-19 · Deutsch VS

JUGCIV P3 12 9 VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen in Sachen X___________, Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JUGCIV

P3 12 9

VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen

in Sachen

X___________, Beschwerdeführer

gegen

die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

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Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in die Strafanzeige von X___________ gegen Unbekannt wegen „Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB“ vom 28. November 2011; nach Einsicht in das Schreiben von X___________ vom 13. Dezember 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft, mit welchem er die näheren Umstände der angeblichen Körperverletzung umschrieb; nach Einsicht in das Protokoll der mündlichen Strafanzeige von X___________ vom

22. Dezember 2011; nach Einsicht in den Bericht des Service de Médecine Pénitentiaire vom 11. Januar 2012; nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt A__________ vom 13. Januar 2012 an X___________; nach Einsicht in die Beschwerde von X___________ an das Kantonsgericht Wallis vom 16. Januar 2012; nach Einsicht in die Stellungnahme von Staatsanwalt A__________ vom 26. Januar 2012; nach Einsicht in die Stellungnahme von X___________ vom 1. Februar 2012; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 392 Abs. 2 lit. a StPO) jederzeit (Art. 396 Abs. 2 StPO) beim Einzelrichter der Strafkammer erhoben werden kann (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 13 Abs. 1 EGStPO); erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz weder an die Begründung noch an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO) und sie bei Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen kann (Art. 397 Abs. 4 StPO); erwägend, dass der Beschwerdeführer dem Staatsanwalt vorwirft, er habe wichtige Verfahrenshandlungen wie das Erstellen einer Fotodokumentation, die Sicherstellung der verabreichten Crèmes und den Beizug eines Sachverständigen unterlassen; erwägend, dass eine Verletzung von 29 Abs. 1 BV im Sinne einer (formellen) Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Vallender/Rainer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St.Gallen 2008, N10 zu

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Art. 29 BV mit Hinweisen), im Strafverfahren also dann von einer (formellen) Rechtsverweigerung auszugehen ist, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 28; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 396 StPO); erwägend, dass der Staatsanwalt im Schreiben vom 13. Januar 2012 an den Beschwerdeführer festhielt, dass er bis zum Vorliegen des Berichtes des Dermatologen keine Strafuntersuchung eröffnet werde und deshalb in casu von einer Negativverfügung auszugehen ist, da bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung zu verfügen, keine Rechtsverweigerung sondern eine Negativverfügung vorliegt (Bundesgerichtsentscheid 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c; BGE 108 Ia 205; Keller, a.a.O.; Guidon, N 29); erwägend, dass als wesentliche Folge dieser Differenzierung bei der Anfechtung einer Negativverfügung die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzuhalten ist (Keller, a.a.O.; Guidon, a.a.O., N 29), welche vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeeinreichung am 16. Januar 2012 gewahrt wurde; erwägend, dass X___________ als angebliches Opfer einer Straftat zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; erwägend, dass der Staatsanwalt im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, es fehle bereits an einem Anfangsverdacht zu einer Straftat, weshalb kein Strafverfahren zu eröffnen und es überdies auch nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, die medizinische Behandlung der Strafgefangenen zu überwachen, er aber dennoch vor Fällung eines formellen Entscheides den Bericht des Dermatologen abwarten wolle; erwägend, dass jeder Untersuchungsgefangene auf Verlangen durch einen Arzt untersucht wird (Art. 43 Abs. 1 des Reglements über die Strafanstalten im Kanton Wallis [fortan: RSKW]) und die Direktion der Haftanstalt von Amtes wegen einen Facharzt beiziehen kann (Art. 44 Abs. 2 RSKW), der Untersuchungsgefangene einen Entscheid der Direktion mit Einsprache und den Einspracheentscheid schliesslich mit Beschwerde beim Staatsrat anfechten kann (Art. 79ff. RSKW), wobei beim Staatsrat jede Verletzung subjektiver Rechte durch ein Unterlassen der Direktion (Art. 81 Abs. 1 lit. b RSKW) und damit auch eine unterbliebene ärztliche Betreuung gerügt werden kann; erwägend, dass nach dem Gesagten die generelle medizinische Betreuung in den Walliser Haftanstalten nicht Gegenstand dieser Beschwerde sein kann und die Beschwerdeinstanz daher einzig zu prüfen hat, ob der Staatsanwalt Mitte Januar 2012 berechtigterweise weder die Strafuntersuchung eröffnet noch die gerügten Verfahrenshandlungen angeordnet hat; erwägend, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens die Strafanzeige vom

28. November 2011 war, der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen

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Tathandlung allerdings erst nach zweimaliger Aufforderung des Staatsanwaltes im Schreiben vom 19. Dezember 2011 konkretisierte, wobei Letzterer noch vor Eingang dieses Schreibens am 21. Dezember 2011 einen Bericht beim Service de Médecine Pénitentiaire einholte, am 22. Dezember 2011 die Strafanzeige mündlich zu Protokoll nahm, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang umfassend über die Rechtslage und das weitere Vorgehen aufklärte und ihm schliesslich am 13. Januar 2012, unmittelbar nach Eingang des Berichts von Dr. med. B__________, noch einmal die Ausgangslage und das weitere Vorgehen detailliert geschildert und insbesondere auf den Bericht des Dermatologen hingewiesen hat; erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht des Service de Médecine Pénitentiaire bei den vier Konsultationen des Beschwerdeführers am 23., 30. August,

4. Oktober 2011 sowie am 10. Januar 2012 Hautprobleme feststellen und auch der Staatsanwalt gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2012 anlässlich seiner Einvernahme eine Hautkrankheit wahrnehmen konnte, so dass davon auszugehen ist, dass bei X___________ während seines Aufenthaltes in den Gefängnisanstalten in C__________ bzw. D__________ effektiv Hautprobleme aufgetaucht sind; erwägend, dass die anlässlich der Konsultationen festgestellten Hautprobleme gemäss Bericht von Dr. med. B__________ vom 11. Januar 2012 jeweils unterschiedlichen Ursprungs waren; erwägend, dass die am 23. August 2011 diagnostizierten Ekzeme an den Beinen durch die Behandlung mit einer antibiotischen und entzündungshemmenden Hautcrème (Triderm) erfolgreich beseitigt werden konnten, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Konsultation vom 30. August nur noch auf Muttermale („des naevi“) auf der linken Schulter hinwies; erwägend, dass Dr. med. B__________ am 4. Oktober 2011 eine Entzündung der Axelhaarfollikel („folliculite axillaire“) feststellen konnte und er zu deren Behandlung wiederum eine antibiotische und entzündungshemmende Hautcrème (Diprogenta) verordnete, wobei der Beschwerdeführer in der Folge keine ärztliche Untersuchung mehr verlangte und eine Untersuchung durch Dr. med. B__________ erst wieder am

10. Januar 2012 erfolgte, anlässlich welcher eine wiederum neue Hauterkrankung („pathologie dermatologique“) diagnostiziert werden konnte; erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht vom 11. Januar 2012 der Auffassung ist, dass sämtliche diagnostizierten Hauterkrankungen von einem Allgemeinmediziner behandelt werden konnten, wobei den Strafgefangenen in den vergangen 18 Jahren die Konsultation eines externen (Fach-)Arztes bei speziellen Probleme nie verwehrt worden sei; erwägend, dass Dr. B__________ X___________ in Berücksichtigung der Gesamtumstände an einen Dermatologen zur Konsultation im Februar 2012 weiterleitete und dass damit unabhängig von der Beschwerde dem Ersuchen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits entsprochen wurde;

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erwägend, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in den Strafanstalten in C__________ und D__________ gemäss Einvernahme vom

22. Dezember 2011 (S. 38) von drei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten behandelt wurde, gleichwohl sich die Hautprobleme bemerkbar machen konnten; erwägend, dass der Tatverdacht eine auf objektiven Umständen beruhende subjektive Beurteilung darstellt, eine Person könnte eine strafbare Handlung begangen haben, wobei es sich bei der Beurteilung dieser Frage um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im Einzelfall handelt (Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2006, S. 94f.); erwägend, dass die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren einzuleiten hat, wenn ein Anfangsverdacht gegeben ist, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Täters spricht und es aufgrund der wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich ein strafrechtlich relevantes Geschehen abgespielt hat (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010; N 26 zu Art. 299 StPO; Riedo/Falkner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 300 StPO), mithin eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, nicht zu genügen vermag (Riedo/Falkner, a.a.O., N 6 zu Art. 300 StPO); erwägend, dass ein ärztlicher Eingriff immer den objektiven Tatbestand der einfachen oder schweren Körperverletzung erfüllt, durch die Einwilligung des Patienten jedoch gerechtfertigt wird, wobei sich diese auf den lege artis durchgeführten Eingriff bezieht (BGE 124 IV 258, E. 2; 99 IV 208; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, Basel 2007, N 50 zu Art. 123 StGB); erwägend, dass im Zeitpunkt der Beschwerde dann (zumindest) ein Vorverfahren einzuleiten gewesen wäre, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des behandelnden Arztes wegen nicht fachgerecht erfolgter Behandlung gesprochen hätte, es mithin aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest als möglich erscheinen musste, dass sich im Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung ein strafrechtlich relevantes Geschehen abgespielt hat; erwägend, dass auf den vorliegenden Fall angewandt, diese Ausführungen zur Abweisung der Beschwerde führen, da die während des Haftaufenthaltes festgestellten Hautprobleme für sich betrachtet noch keinen ernsthaften Grund für das Vorliegen einer unrichtigen Diagnose und/oder Behandlung durch den zuständigen Arzt darstellen, zumal sie unterschiedlichen Ursprungs waren und sich die angeordneten Hautcrèmes heilend auf die anlässlich der Konsultationen jeweils geltend gemachten Beschwerden auswirkten; mithin Mitte Januar 2012 nicht davon ausgegangen werden

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musste, dass der angeschuldigte Arzt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine falsche Diagnose gestellt und/oder Behandlung vorgenommen hat und hierfür verurteilt würde; erwägend, dass ein entsprechender Verdacht allenfalls nach Beurteilung der Diagnosen und der erfolgten Behandlung durch einen Facharzt gegeben sein könnte, wobei ebendies in Form der angekündigten Konsultation des Dermatologen vorgesehen war und gerade der Umstand, dass einer der behandelnden Ärzte eine Untersuchung beim Dermatologen anordnete und sich somit selber der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung aussetzte, weiteres Indiz dafür ist, dass in casu kein Anfangsverdacht geben ist; erwägend, dass das Vorverfahren zwar durch die blosse Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft als bereits eingeleitet gilt (Riedo/Falkner, a.a.O., N 14 zu Art. 300 StPO), die Strafverfolgungsorgane ohne entsprechende Verdachtsgründe aber zur Vornahme derselben nicht befugt sind (Hürlimann, a.a.O., S. 107; Landshut, a.a.O., N 5f. zu Art. 300 StPO); erwägend, dass vorliegend weder die vom Staatsanwalt beim Service de Médecine Pénitentiaire eingeholte Stellungnahme noch die vom Beschwerdeführer mündlich zu Protokoll gegebene Strafanzeige eigentliche Ermittlungshandlungen darstellen, mithin mangels Anfangsverdacht für den Staatsanwalt auch keine Veranlassung bestand, die gerügten Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass der Staatsanwalt im Schreiben vom 21. Dezember 2011 den Beschwerdeführer immerhin dazu aufforderte, die angebrauchten Hautcrèmes via Gefängnisverwaltung der zentralen Staatsanwaltschaft zu übergeben und der Beschwerdeführer dieselben anlässlich der tags darauf mündlich zu Protokoll gegebenen Strafanzeige sogar persönlich hätte übergeben können, die verordneten Hautcrèmetypen ohnehin aber bereits bekannt waren, so dass im Hinblick auf ein allfälliges Untersuchungsverfahren kein Beweisverlust drohte; erwägend, dass zusammenfassend das Handeln des Staatsanwaltes rechtens war und ihm insbesondere das Zuwarten mit einem formellen Entscheid betreffend allfälliger Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum Vorliegen des Berichts des Dermatologen nicht zur Last gelegt werden kann, zumal er mangels Anfangsverdacht auch sofort die Nichtanhandnahme hätte verfügen können; mithin das Verhalten des Staatsanwaltes offensichtlich davon zeugt, dass ihm an einer seriösen Abklärung der Tatvorwürfe gelegen war, er seinen Pflichten nachgekommen ist und somit entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers die Angelegenheit nicht „unter den Teppich wischen“ wollte bzw. will; erwägend, dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 200.-- festgelegt werden (Art. 22 lit. g GTar);

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wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 19. April 2012